§ 210 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.

(2) Wird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt, so kann die Partei gegen Fehler der Übertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, mündlich zu Protokoll erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.

(3) Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Abs. 2) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden.

(5) Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 210 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 210 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

19 Entscheidungen zu § 210 ZPO


Entscheidungen zu § 210 ZPO


Entscheidungen zu § 210 Abs. 2 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 210 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 210 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 209 ZPO
§ 211 ZPO