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(1) Kann eine Partei gar nicht Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so istersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren Namejeweiligen Anlagen, die dem Protokolle durch den Schriftführer beizusetzen.
(2) Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollirung oder wird die Unterfertigung des Protokolleserkennenden Gericht vorliegen, sind von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhange zum Protokolle anzugebenAmts wegen zu beachten.
(1) Kann eine Partei gar nicht Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so istersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren Namejeweiligen Anlagen, die dem Protokolle durch den Schriftführer beizusetzen.
(2) Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollirung oder wird die Unterfertigung des Protokolleserkennenden Gericht vorliegen, sind von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhange zum Protokolle anzugebenAmts wegen zu beachten.