§ 213 ZPO Bedeutung des Protokollinhalts

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Kann eine Partei gar nicht Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so istersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren Namejeweiligen Anlagen, die dem Protokolle durch den Schriftführer beizusetzen.

(2) Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollirung oder wird die Unterfertigung des Protokolleserkennenden Gericht vorliegen, sind von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhange zum Protokolle anzugebenAmts wegen zu beachten.

(3) Dem Protokolle hat der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter, der Schriftführer und ein der Verhandlung etwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden unterschreibt an dessen Statt das älteste Mitglied des Senates.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022

(1) Kann eine Partei gar nicht Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so istersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren Namejeweiligen Anlagen, die dem Protokolle durch den Schriftführer beizusetzen.

(2) Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollirung oder wird die Unterfertigung des Protokolleserkennenden Gericht vorliegen, sind von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhange zum Protokolle anzugebenAmts wegen zu beachten.

(3) Dem Protokolle hat der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter, der Schriftführer und ein der Verhandlung etwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden unterschreibt an dessen Statt das älteste Mitglied des Senates.