(1) Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (§ 35 FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.
(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:
1. | Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein. | |||||||||
2. | Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis. | |||||||||
3. | Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken. |
(3) Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:
1. | Beförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post; | |||||||||
2. | Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt; | |||||||||
3. | Warenbewegungen auf Zollstraßen; | |||||||||
4. | Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft; | |||||||||
5. | Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes; | |||||||||
6. | der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtrieb | |||||||||
benutzbaren Verbindung stehen. |
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