§ 42 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 42.Paragraph 42,

Durch die RegelungFür das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Artikels 16 ZK undArt. 44 des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des § 23 § 2 Abs. 1 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührtnachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung. Durch die RegelungFür das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Artikels 16 ZK undArtikel 44, des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des Paragraph 232, bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührtAbsatz eins, nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
§ 42.Paragraph 42,

Durch die RegelungFür das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Artikels 16 ZK undArt. 44 des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des § 23 § 2 Abs. 1 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührtnachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung. Durch die RegelungFür das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Artikels 16 ZK undArtikel 44, des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des Paragraph 232, bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührtAbsatz eins, nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.

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