§ 35 ZollR-DG Behinderung der Zollaufsicht

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wird einer Anordnung nicht Folge geleistet, so sind die Zollorgane ermächtigt, die ihnen im Zollrecht eingeräumten Befugnisse mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Für die Zollorgane gilt dabei § 50 Abs. 2 bis 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sinngemäß.

(2) Wer sich trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch die Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 215 Euro zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

(3) Die Zollorgane sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß er Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt (§ 51 Abs. 1 Buchstabe e FinStrG); § 35 Abs. 2 und 3 SPG gilt sinngemäß.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Zollorgane sind in solchen Fällen jedoch zur Festnahme gemäß § 35 VStG ermächtigt und haben einen Festgenommenen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsbehörden zu übergeben.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 ZollR-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 ZollR-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 ZollR-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 ZollR-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 ZollR-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 ZollR-DG
§ 36 ZollR-DG