§ 119c ZollR-DG Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 119c.Paragraph 119 c,

Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

  1. 1.Ziffer einsWaren;
  2. 2.Ziffer 2Transportmittel;
  3. 3.Ziffer 3Unternehmen;
  4. 4.Ziffer 4Personen;
  5. 5.Ziffer 5Tendenzen bei Betrugspraktiken;
  6. 6.Ziffer 6Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
  7. 7.Ziffer 7Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
  8. 8.Ziffer 8Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Die Daten, die in die Kategorien Z 1 bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.Die Daten, die in die Kategorien Ziffer eins bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 119c ZollR-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119c ZollR-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 119c ZollR-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 119c ZollR-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 119c ZollR-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 119b ZollR-DG
§ 119d ZollR-DG