§ 116 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.

(2) Das Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 41 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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