§ 116 ZollR-DG Besonderer Rechtsschutz

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.

(2) Das Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 41 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 116 ZollR-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 ZollR-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 116 ZollR-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 116 ZollR-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 116 ZollR-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 115a ZollR-DG
§ 117 ZollR-DG