Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAuf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 42 bis 47 Anwendung.
(2)Absatz 2Das Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 41 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 41, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
(4)Absatz 4Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Absatz eins, oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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