Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:
1. | Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden; | |||||||||
2. | Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle; | |||||||||
3. | Fahrtroute und Reiseziel; | |||||||||
4. | Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen; | |||||||||
5. | verwendete Transportmittel; | |||||||||
6. | beförderte Gegenstände; | |||||||||
7. | die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person. |
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