§ 119f ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

1.

Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;

2.

Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

3.

Fahrtroute und Reiseziel;

4.

Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;

5.

verwendete Transportmittel;

6.

beförderte Gegenstände;

7.

die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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