§ 119k ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

1.

Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und

a)

im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;

b)

bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder

c)

denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

2.

den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich

3.

den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.

Die in Z 1 bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.

(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:

1.

bei Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;

2.

bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.

(3) Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch

1.

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden

2.

Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder

3.

eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 119k ZollR-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 119k ZollR-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 119k ZollR-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 119k ZollR-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 119k ZollR-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZollR-DG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 119j ZollR-DG
§ 119l ZollR-DG