(1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
1. | Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und | |||||||||
a) | im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein; | |||||||||
b) | bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder | |||||||||
c) | denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde; | |||||||||
2. | den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich | |||||||||
3. | den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen. | |||||||||
Die in Z 1 bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig. |
(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:
1. | bei Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht; | |||||||||
2. | bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer. |
(3) Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
1. | die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden | |||||||||
2. | Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder | |||||||||
3. | eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde. |
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