Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAmtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
a)Litera avölkerrechtlicher Vereinbarungen oder
b)Litera bder Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 Sitzung 1 (Beitreibungsrichtlinie).
(2)Absatz 2In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3)Absatz 3Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4)Absatz 4§ 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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