Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsOrgane ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.Dem Leisten von Amtshilfe (Paragraph 113,) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.
(3)Absatz 3Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Zollverwaltungen nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Zollverwaltungen nach Absatz eins, sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Für das Einschreiten der ausländischen Organe können von den zuständigen inländischen Behörden zusätzliche Anordnungen getroffen werden.
In Kraft seit 28.04.2004 bis 31.12.9999
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