§ 119l ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.

(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:

1.

bei Personen: den Vornamen und/oder den Familiennamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Familiennamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;

2.

bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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