Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDas Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.
(2)Absatz 2Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
1.Ziffer einsbei Personen: den Vornamen und/oder den Familiennamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Familiennamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
2.Ziffer 2bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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