Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Paragraph 119 a, genannten Zweck zu erreichen.
(2)Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die
1.Ziffer einsmit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
2.Ziffer 2mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro
bedroht sind, verarbeitet werden.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 2 fest.Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2, fest.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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