Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie im Aktennachweissystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie erfasst wurden, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß § 82 FinStrG oder § 99 StPO, zu löschen nach AblaufDie im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 99, StPO, zu löschen nach Ablauf
1.Ziffer einseines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO,eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 190, StPO,
2.Ziffer 2von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO,von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 190, StPO,
3.Ziffer 3von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage oder Anberaumung der mündlichen Verhandlung, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder
4.Ziffer 4von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.
(3)Absatz 3Wird in einem Verfahren nach Abs. 2 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.Wird in einem Verfahren nach Absatz 2, der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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