§ 9 ZLSG

ZLSG - Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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