Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 2,
Gegenstand der Erhebungen sind:
a)Litera adie Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (Paragraph 102, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;
b)Litera bdie für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Bestandsdaten sowie die Erfolgsdaten der Zivilluftfahrt;
c)Litera cdie Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und von Flugschülerausweisen (§ 51 des Luftfahrtgesetzes).die Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 26, des Luftfahrtgesetzes) und von Flugschülerausweisen (Paragraph 51, des Luftfahrtgesetzes).
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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