§ 6 ZLSG

ZLSG - Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 6,

Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

  1. a)Litera adie ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;
  2. b)Litera bdie österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (Paragraph 101, Litera a, des Luftfahrtgesetzes);
  3. c)Litera cdie Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes);die Halter österreichischer Zivilflugplätze (Paragraph 60, des Luftfahrtgesetzes);
  4. d)Litera ddie österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (Paragraph 42, des Luftfahrtgesetzes);
  5. e)Litera edie Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;
  6. f)Litera fdie Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise.
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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