Gesamte Rechtsvorschrift ZLSG

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

ZLSG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 ZLSG


Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

§ 2 ZLSG


Gegenstand der Erhebungen sind:

a)

die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;

b)

die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Bestandsdaten sowie die Erfolgsdaten der Zivilluftfahrt;

c)

die Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und von Flugschülerausweisen (§ 51 des Luftfahrtgesetzes).

§ 3 ZLSG


Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:

 

(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:

a)

das Verkehrsvolumen;

b)

die Flugbewegungen;

c)

die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;

d)

die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.

(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

die Flugbewegungen;

b)

die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;

c)

die Zahl der Flugstunden.

(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:

a)

der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;

b)

die Personalstände und die Arbeitsstunden;

c)

die Umsätze;

d)

die Lohn- und Gehaltssummen;

e)

die Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.

(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:

a)

die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;

b)

die Zahl der Starts und der Flugstunden;

c)

die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;

d)

das Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.

§ 4 ZLSG


Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen.

§ 5 ZLSG


Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

a)

den Erhebungsgegenstand;

b)

die Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;

c)

den Berichtszeitraum und den Stichtag;

d)

den Kreis der Auskunftspflichtigen;

e)

die Form der Durchführung der Erhebungen.

§ 6 ZLSG


Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

a)

die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;

b)

die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);

c)

die Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes);

d)

die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);

e)

die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;

f)

die Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise.

§ 7 ZLSG


(1) Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).

(2) Die Mitwirkung bei den Erhebungen besteht in der Entgegennahme der Berichte und in der Prüfung derselben auf vollständige Ausfüllung sowie in der Einsendung der Erhebungspapiere an das Österreichische Statistische Zentralamt.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt erläßt die für die Entgegennahme, Prüfung und Übersendung der Erhebungspapiere notwendigen Weisungen (§ 4 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965).

(4) Die Flughafenbetriebsgesellschaften führen die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich aus und unterliegen den besonderen Bestimmungen über die Geheimhaltung von Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen und in Erfüllung der Mitwirkung bekannt werden (§ 10 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).

§ 8 ZLSG


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

§ 9 ZLSG


Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt.

§ 10 ZLSG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz (ZLSG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 2. Feber 1972 betreffend statistische Erhebungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Statistikgesetz)
StF: BGBl. Nr. 61/1972 (NR: GP XIII RV 79 AB 166 S. 22. BR: S. 308.)

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