§ 1 ZLSG
Paragraph eins, Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, durchzuführen.
§ 2 ZLSG
Paragraph 2, Gegenstand der Erhebungen sind:
- a)Litera adie Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (Paragraph 102, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;
- b)Litera bdie für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Bestandsdaten sowie die Erfolgsdaten der Zivilluftfahrt;
- c)Litera cdie Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und von Flugschülerausweisen (§ 51 des Luftfahrtgesetzes).die Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 26, des Luftfahrtgesetzes) und von Flugschülerausweisen (Paragraph 51, des Luftfahrtgesetzes).
§ 3 ZLSG
Paragraph 3, Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:
- (1)Absatz einsBei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:
- a)Litera adas Verkehrsvolumen;
- b)Litera bdie Flugbewegungen;
- c)Litera cdie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
- d)Litera ddie für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.
- (2)Absatz 2Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:
- a)Litera adie Flugbewegungen;
- b)Litera bdie Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
- c)Litera cdie Zahl der Flugstunden.
- (3)Absatz 3Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera b, :,
- a)Litera ader Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;
- b)Litera bdie Personalstände und die Arbeitsstunden;
- c)Litera cdie Umsätze;
- d)Litera ddie Lohn- und Gehaltssummen;
- e)Litera edie Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.
- (4)Absatz 4Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera c, :,
- a)Litera adie Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;
- b)Litera bdie Zahl der Starts und der Flugstunden;
- c)Litera cdie Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
- d)Litera ddas Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 4 ZLSG
Paragraph 4, Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen. Die Erhebungen nach Paragraph 2, sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen.
§ 5 ZLSG
Paragraph 5, Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
- a)Litera aden Erhebungsgegenstand;
- b)Litera bdie Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;die Erhebungsmerkmale im Rahmen der Paragraphen 2 und 3;
- c)Litera cden Berichtszeitraum und den Stichtag;
- d)Litera dden Kreis der Auskunftspflichtigen;
- e)Litera edie Form der Durchführung der Erhebungen.
§ 6 ZLSG
Paragraph 6, Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:
- a)Litera adie ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;
- b)Litera bdie österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (Paragraph 101, Litera a, des Luftfahrtgesetzes);
- c)Litera cdie Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes);die Halter österreichischer Zivilflugplätze (Paragraph 60, des Luftfahrtgesetzes);
- d)Litera ddie österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (Paragraph 42, des Luftfahrtgesetzes);
- e)Litera edie Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;
- f)Litera fdie Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise.
§ 7 ZLSG
- (1)Absatz einsDie Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundestatistikgesetzes 1965).
- (2)Absatz 2Die Mitwirkung bei den Erhebungen besteht in der Entgegennahme der Berichte und in der Prüfung derselben auf vollständige Ausfüllung sowie in der Einsendung der Erhebungspapiere an das Österreichische Statistische Zentralamt.
- (3)Absatz 3Das Österreichische Statistische Zentralamt erläßt die für die Entgegennahme, Prüfung und Übersendung der Erhebungspapiere notwendigen Weisungen (§ 4 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965).Das Österreichische Statistische Zentralamt erläßt die für die Entgegennahme, Prüfung und Übersendung der Erhebungspapiere notwendigen Weisungen (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 1965).
- (4)Absatz 4Die Flughafenbetriebsgesellschaften führen die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich aus und unterliegen den besonderen Bestimmungen über die Geheimhaltung von Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen und in Erfüllung der Mitwirkung bekannt werden (§ 10 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965).Die Flughafenbetriebsgesellschaften führen die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich aus und unterliegen den besonderen Bestimmungen über die Geheimhaltung von Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen und in Erfüllung der Mitwirkung bekannt werden (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundestatistikgesetzes 1965).
§ 8 ZLSG
Paragraph 8, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
§ 9 ZLSG
Paragraph 9, Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt. Im Anhang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, (Katalog) des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt dieser Ziffer entfällt.
§ 10 ZLSG
Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut.