§ 3 ZLSG

ZLSG - Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:

 

(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:

a)

das Verkehrsvolumen;

b)

die Flugbewegungen;

c)

die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;

d)

die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.

(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

die Flugbewegungen;

b)

die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;

c)

die Zahl der Flugstunden.

(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:

a)

der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;

b)

die Personalstände und die Arbeitsstunden;

c)

die Umsätze;

d)

die Lohn- und Gehaltssummen;

e)

die Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.

(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:

a)

die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;

b)

die Zahl der Starts und der Flugstunden;

c)

die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;

d)

das Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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