§ 3 ZLSG

ZLSG - Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 3,

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:

  1. (1)Absatz einsBei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:
    1. a)Litera adas Verkehrsvolumen;
    2. b)Litera bdie Flugbewegungen;
    3. c)Litera cdie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
    4. d)Litera ddie für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.
  2. (2)Absatz 2Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:
    1. a)Litera adie Flugbewegungen;
    2. b)Litera bdie Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
    3. c)Litera cdie Zahl der Flugstunden.
  3. (3)Absatz 3Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera b, :,
    1. a)Litera ader Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;
    2. b)Litera bdie Personalstände und die Arbeitsstunden;
    3. c)Litera cdie Umsätze;
    4. d)Litera ddie Lohn- und Gehaltssummen;
    5. e)Litera edie Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.
  4. (4)Absatz 4Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera c, :,
    1. a)Litera adie Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;
    2. b)Litera bdie Zahl der Starts und der Flugstunden;
    3. c)Litera cdie Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
    4. d)Litera ddas Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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