Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:
(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:
a) | das Verkehrsvolumen; | |||||||||
b) | die Flugbewegungen; | |||||||||
c) | die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität; | |||||||||
d) | die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben. |
(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:
a) | die Flugbewegungen; | |||||||||
b) | die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge; | |||||||||
c) | die Zahl der Flugstunden. |
(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:
a) | der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten; | |||||||||
b) | die Personalstände und die Arbeitsstunden; | |||||||||
c) | die Umsätze; | |||||||||
d) | die Lohn- und Gehaltssummen; | |||||||||
e) | die Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste. |
(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:
a) | die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise; | |||||||||
b) | die Zahl der Starts und der Flugstunden; | |||||||||
c) | die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge; | |||||||||
d) | das Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals. |
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