Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 3,
Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:
(1)Absatz einsBei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:
a)Litera adas Verkehrsvolumen;
b)Litera bdie Flugbewegungen;
c)Litera cdie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
d)Litera ddie für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.
(2)Absatz 2Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera a, im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:
a)Litera adie Flugbewegungen;
b)Litera bdie Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
c)Litera cdie Zahl der Flugstunden.
(3)Absatz 3Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera b, :,
a)Litera ader Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;
b)Litera bdie Personalstände und die Arbeitsstunden;
c)Litera cdie Umsätze;
d)Litera ddie Lohn- und Gehaltssummen;
e)Litera edie Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.
(4)Absatz 4Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:Bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Litera c, :,
a)Litera adie Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;
b)Litera bdie Zahl der Starts und der Flugstunden;
c)Litera cdie Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
d)Litera ddas Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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