Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 5,
Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
a)Litera aden Erhebungsgegenstand;
b)Litera bdie Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;die Erhebungsmerkmale im Rahmen der Paragraphen 2 und 3;
c)Litera cden Berichtszeitraum und den Stichtag;
d)Litera dden Kreis der Auskunftspflichtigen;
e)Litera edie Form der Durchführung der Erhebungen.
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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