§ 5 ZLSG

ZLSG - Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

a)

den Erhebungsgegenstand;

b)

die Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;

c)

den Berichtszeitraum und den Stichtag;

d)

den Kreis der Auskunftspflichtigen;

e)

die Form der Durchführung der Erhebungen.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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