Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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