§ 64 ZLPV 2006 Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß Paragraph 61, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
  2. (2)Absatz 2Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.Für die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

    (Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)Anmerkung, Absatz 4 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,)

  4. (4)Absatz 4Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Absatz 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß Paragraph 65, Absatz 6, einschließlich der Beurkundung gemäß Paragraph 65, Absatz 7, nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Absatz 4, ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68, verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:Der Überprüfungsflug gemäß Absatz 5, hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
    1. 1.Ziffer einsFlugvorbereitung und Abflug,
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine Flugübungen,
    3. 3.Ziffer 3Überlandflug,
    4. 4.Ziffer 4Anflug- und Landeverfahren,
    5. 5.Ziffer 5Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
    6. 6.Ziffer 6Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
  7. (7)Absatz 7Inhabern von am 31. Juli 2012 gültigen Segelfliegerscheinen mit Berechtigung für die Startart gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 (Hilfsmotorstart) und einer Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist bei Nachweis von 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern (TMG) und bei Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anlässlich eines erfolgreichen Überprüfungsflugs unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6 die Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a auf Antrag zu erteilen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.Inhabern von am 31. Juli 2012 gültigen Segelfliegerscheinen mit Berechtigung für die Startart gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, (Hilfsmotorstart) und einer Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ist bei Nachweis von 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern (TMG) und bei Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anlässlich eines erfolgreichen Überprüfungsflugs unter Anwendung der Bestimmungen der Absatz 5, und 6 die Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß Paragraph 64 a, auf Antrag zu erteilen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß Paragraph 61, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
  2. (2)Absatz 2Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.Für die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

    (Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)Anmerkung, Absatz 4 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,)

  4. (4)Absatz 4Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (§ 4 Z 1 lit. c ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 Abs. 6 einschließlich der Beurkundung gemäß § 65 Abs. 7 nicht erforderlich.Inhaber von vor dem 1. Juni 2006 ausgestellten Segelfliegerscheinen, in denen vermerkt ist, dass sie zum Führen von Motorseglern im Motorflug berechtigt sind, sind während der Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2008, zur Führung von eigenstartfähigen Motorseglern (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, ZLLV 2005) im Motorflug berechtigt. Danach dürfen sie die Berechtigung nur ausüben, wenn sie die dafür erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der Absatz 5 und 6 nachgewiesen haben und dies von der zuständigen Behörde im Segelfliegerschein beurkundet wurde. Die Berechtigung ist auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. Für Inhaber von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind der Nachweis der Befähigung einschließlich der Beurkundung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß Paragraph 65, Absatz 6, einschließlich der Beurkundung gemäß Paragraph 65, Absatz 7, nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 4 ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68 verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.Der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung für Inhaber von Berechtigungen gemäß Absatz 4, ist durch einen erfolgreichen Überprüfungsflug zu erbringen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68, verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Der Überprüfungsflug gemäß Abs. 5 hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:Der Überprüfungsflug gemäß Absatz 5, hat jedenfalls die folgenden Abschnitte zu umfassen, wobei die näheren Einzelheiten des Prüfungsprogrammes von der zuständigen Behörde festzulegen sind:
    1. 1.Ziffer einsFlugvorbereitung und Abflug,
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine Flugübungen,
    3. 3.Ziffer 3Überlandflug,
    4. 4.Ziffer 4Anflug- und Landeverfahren,
    5. 5.Ziffer 5Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren,
    6. 6.Ziffer 6Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
  7. (7)Absatz 7Inhabern von am 31. Juli 2012 gültigen Segelfliegerscheinen mit Berechtigung für die Startart gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 (Hilfsmotorstart) und einer Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist bei Nachweis von 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern (TMG) und bei Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anlässlich eines erfolgreichen Überprüfungsflugs unter Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6 die Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a auf Antrag zu erteilen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.Inhabern von am 31. Juli 2012 gültigen Segelfliegerscheinen mit Berechtigung für die Startart gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, (Hilfsmotorstart) und einer Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ist bei Nachweis von 50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern (TMG) und bei Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse anlässlich eines erfolgreichen Überprüfungsflugs unter Anwendung der Bestimmungen der Absatz 5, und 6 die Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß Paragraph 64 a, auf Antrag zu erteilen. Der Überprüfungsflug ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Reisemotorsegler sowie über eine Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, verfügt, abzunehmen. Dieser Sachverständige hat nach Abnahme des Überprüfungsfluges der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.

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