§ 61 ZLPV 2006 Grundberechtigung für Segelflieger

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 61, (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.

  1. (1)Absatz einsDer Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:Startarten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsKraftwagenstartKraftwagen- und Windenschleppstart,
    2. 2.Ziffer 2Motorflugzeugschleppstart,
    3. 3.Ziffer 3Hilfsmotorstart (MotorseglerMotorflugzeug im Segelflug),
    4. 4.Ziffer 4Rollstart,
    5. 54.Ziffer 54GummiseilstartRollstart und
    6. 65.Ziffer 65WindenschleppstartGummiseilstart.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, umDie in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
    1. 1.Ziffer einszu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
    2. 2.Ziffer 2Außenlandungen zu verhindern, und
    3. 3.Ziffer 3aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.

Stand vor dem 14.03.2008

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2008
Paragraph 61, (1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.

  1. (1)Absatz einsDer Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:Startarten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsKraftwagenstartKraftwagen- und Windenschleppstart,
    2. 2.Ziffer 2Motorflugzeugschleppstart,
    3. 3.Ziffer 3Hilfsmotorstart (MotorseglerMotorflugzeug im Segelflug),
    4. 4.Ziffer 4Rollstart,
    5. 54.Ziffer 54GummiseilstartRollstart und
    6. 65.Ziffer 65WindenschleppstartGummiseilstart.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, umDie in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
    1. 1.Ziffer einszu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
    2. 2.Ziffer 2Außenlandungen zu verhindern, und
    3. 3.Ziffer 3aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.

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