Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Es müssen vollendet haben:
1. | das | |||||||||
2. | das | |||||||||
3. | das 16. Lebensjahr: Segelflieger, | |||||||||
| das 17. Lebensjahr: | |||||||||
5. | das | |||||||||
6. | das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater. |
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.
(1) Es müssen vollendet haben:
1. | das | |||||||||
2. | das | |||||||||
3. | das 16. Lebensjahr: Segelflieger, | |||||||||
| das 17. Lebensjahr: | |||||||||
5. | das | |||||||||
6. | das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater. |
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.