§ 123 ZLPV 2006 Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:

1.

Flugwerk,

2.

Triebwerk oder

3.

Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

(3) Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(4) Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge/Microlight–Flugzeuge, motorisierte Hänge- oder ParagleiterUltraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.

(5) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2012

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:

1.

Flugwerk,

2.

Triebwerk oder

3.

Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

(3) Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(4) Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge/Microlight–Flugzeuge, motorisierte Hänge- oder ParagleiterUltraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.

(5) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

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