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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 74. Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG 1950), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.
§ 74. Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (§ 18 AVG 1950), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.