§ 34b ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) (Anm. 1)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) Anmerkung 1)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  1. „I.Ziffer römisch einsDie Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34b Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II.Ziffer römisch IIDie Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 in Kraft.
  3. III.Ziffer römisch IIIFrühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

vgl. BGBl. I Nr. 169/2021)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021,)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) (Anm. 1)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) Anmerkung 1)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 81, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  1. „I.Ziffer römisch einsDie Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34b Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II.Ziffer römisch IIDie Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 in Kraft.
  3. III.Ziffer römisch IIIFrühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

vgl. BGBl. I Nr. 169/2021)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021,)

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