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§ 17. Der Bundesminister für InneresDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
1. | seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist, | |||||||||
2. | die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder | |||||||||
3. | den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird. |
§ 17. Der Bundesminister für InneresDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
1. | seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist, | |||||||||
2. | die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder | |||||||||
3. | den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird. |