§ 17 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

§ 17. Der Bundesminister für InneresDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

1.

seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,

2.

die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder

3.

den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 24.12.1986 bis 30.09.2005

§ 17. Der Bundesminister für InneresDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

1.

seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,

2.

die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder

3.

den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

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