§ 52a WWFSG 1989

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 dürfen nur Personen mit geringerem Einkommen gemäß § 19a zweiter Satz gewährt werden. § 11 Abs. 4, §§ 17 bis 19a sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.2024
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