(1) Der Förderungswerber hat binnen zwölf Monaten nach Abschluß der Bauführung der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Kosten der Sanierungsmaßnahmen durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können.
(2) Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen dürfen nur dann der Endabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch befugte Unternehmer gelegt wurden.
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