§ 57 WWFSG 1989 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

1.

Name oder Bezeichnung,

2.

Geburtsdatum,

3.

Wohnanschrift,

4.

Anschrift des zu fördernden Objektes,

5.

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

6.

Wohnungsmerkmale.

Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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