Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
1. | Name oder Bezeichnung, | |||||||||
2. | Geburtsdatum, | |||||||||
3. | Wohnanschrift, | |||||||||
4. | Anschrift des zu fördernden Objektes, | |||||||||
5. | Leistungen für den Wohnungsaufwand, | |||||||||
6. | Wohnungsmerkmale. | |||||||||
Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß. |
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