Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsGeförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.Das Einkommen ist im Falle des Absatz eins, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 27, nachzuweisen.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 WWFSG 1989
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 WWFSG 1989