Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsGeförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.Das Einkommen ist im Falle des Absatz eins, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 27, nachzuweisen.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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