Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsWohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:Wohnbeihilfe im Sinne des römisch III. Hauptstückes darf gewährt werden:
1.Ziffer einsÖsterreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,Österreichischen Staatsbürgern und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, gleichgestellten Personen,
2.Ziffer 2Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
(2)Absatz 2Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (Paragraph 2, Ziffer 11,) stehen.
(3)Absatz 3Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. Paragraph 61, Absatz 5, ist nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(4a)Absatz 4 aZuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin oder dem Vermieter einer Mieterin oder einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.
(5)Absatz 5Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(6)Absatz 6Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.Die im Absatz 5, genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 29.02.2024
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