§ 15 WrSchG

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann. Bei zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei die Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 7, 14a und 19 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WrSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14f WrSchG
§ 16 WrSchG