Bescheide und Bewilligungen, die sich auf ehemalige Hauptschulen beziehen, welche nach § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt wurden und die sich beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020 zu Mittelschulen weiterentwickeln, behalten ihre Gültigkeit. Es ist von der Einheit der Schulen auszugehen.
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