(1) (1) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen.
(2) Für jede Mittelschule ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Mittelschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird. Weiters sind die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Mittelschulen kann für die Leitung des Betreuungsteiles eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine Freizeitpädagogin oder ein Freizeitpädagoge oder eine sonstige geeignete Betreuerin oder ein sonstiger geeigneter Betreuer vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder sonstige geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.
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