§ 14b WrSchG

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Mittelschule.

(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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