(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbstständige Mittelschulen oder | |||||||||
2. | als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Mittelschule. |
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.
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