(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(3) Der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der Regel in Form der Integrationsklasse. Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
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