§ 15 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann. Bei zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei die Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 7, 14a und 19 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann. Bei zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei die Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 7, 14a und 19 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

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