(1) Junge Menschen dürfen nicht:
1. | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte von Tabakwaren, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten die verdampft werden können an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren. | |||||||||
2. | Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Z 1 in Schulen konsumieren. | |||||||||
3. | sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt. |
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
1. | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Tabakwaren und jene unter § 11 Abs. 1 Z 1 genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen). | |||||||||
2. | sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1. |
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