Aufgabe dieses Gesetzes ist unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmern und Veranstaltern sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen und unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993,
1. | der Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen, | |||||||||
2. | die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit junger Menschen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen. |
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