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(1) Junge Menschen dürfen nicht:
1. | bis zur Vollendung des | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung |
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
1. | bis zur Vollendung des | |||||||||
2. | sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1. |
(1) Junge Menschen dürfen nicht:
1. | bis zur Vollendung des | |||||||||
2. |
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3. | sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung |
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
1. | bis zur Vollendung des | |||||||||
2. | sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1. |