Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. | den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und | |||||||||
2. | den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten, | |||||||||
ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. |
0 Kommentare zu § 4 WrJSchG 2002