§ 13 WrJSchG 2002 Zuständigkeit

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 mitzuwirken durch

a)

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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