(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 mitzuwirken durch
a) | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
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