§ 9 WrJSchG 2002 Verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z. B. Lokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken und Wettbüros.

(2) Junge Menschen dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen Örtlichkeiten aufhalten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden oder die überwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.

(3) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.

(4) Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme von jungen Menschen an Glücksspielen, die durch Bundesgesetz geregelt sind, sowie für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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