§ 2 WrJSchG 2002 Informationspflicht

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Das Land Wien hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte über

1.

Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden,

2.

die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährdenden Faktoren, wie z. B. Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch informiert und aufgeklärt werden.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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