§ 7 WrJSchG 2002 Allgemeine Pflichten

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jeder Person verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 WrJSchG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 WrJSchG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 WrJSchG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 WrJSchG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 WrJSchG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 WrJSchG 2002
§ 8 WrJSchG 2002