Entscheidungsgründe: Die Kläger sind seit 1990 je zur Hälfte Eigentümer einer aus den Grundstücken 74 und 75 bestehenden Liegenschaft, der Beklagte ist seit 1987 Eigentümer einer Liegenschaft mit dem Grundstück 77/1. Auf den Grundstücken der Kläger entspringt jeweils eine Quelle; dem Beklagten steht ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht an der auf dem Grundstück 75 befindlichen Quelle zu. Das Ausmaß dieses Wasserbezugsrechts ist strittig. Die Kläger begehrten zunächst die Fests... mehr lesen...
Die Klägerin war zu Beginn dieses Rechtsstreites zu drei Vierteln Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 167 II KG S mit dem Grundstück 832/1; Miteigentümerin war ihre Schwester Amalia H. Die beklagte Gemeinde kaufte das Grundstück 894/2 der EZ 424 II KG S mit einem aus dem Jahre 1973 stammenden Kaufvertrag, der jedoch noch nicht verbüchert wurde. Die aneinandergrenzenden Grundstücke 832/1 (früher 832) und 894/2 liegen in einem nach Norden hin abfallenden Hang übereinander. Auf dem Grund... mehr lesen...
Norm: WRG §124
Rechtssatz: Das Wasserbuch hat den Charakter eines öffentlichen Buches; Eintragungen haben aber nur deklarativ Wirkung. Entscheidungstexte 1 Ob 26/78 Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 26/78 Veröff: SZ 51/135 1 Ob 374/98a Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 374/98a ... mehr lesen...