Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:
1. | die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2; | |||||||||
2. | die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10; | |||||||||
3. | Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4; | |||||||||
4. | technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben. | |||||||||
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren. |
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