§ 115 WRG 1959 Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
§ 115.Paragraph 115,

Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht: Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:

  1. 1.Ziffer einsdie Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2 ;,
  2. 2.Ziffer 2die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der Paragraphen 9 und 10;
  3. 3.Ziffer 3Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;Zweckänderungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4 ;,
  4. 4.Ziffer 4technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.Maßnahmen gemäß Ziffer 3, und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.
In Kraft seit 31.03.2011 bis 31.12.9999
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