(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. | dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers und der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, | |||||||||
2. | ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf eigenen Wunsch unterziehen können, | |||||||||
3. | über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und | |||||||||
4. | dass die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben. |
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 bei einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
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